PAIA-Handbuch
1. Einleitung
1.1
Dieses Handbuch wurde in Übereinstimmung mit Abschnitt 51 des
Gesetz zur Förderung des Zugangs zu Informationen, 2000 (“PAIA” oder “das Gesetz”) für
Debtin Consultants (Pty) Ltd (“Debt-IN”, “das Unternehmen”).
1.2
PAIA verleiht dem verfassungsmäßigen Recht auf Zugang zu Informationen, die sich im Besitz einer anderen Person befinden, Wirkung
die für die Ausübung oder den Schutz von Rechten erforderlich sind.
1.3
Debt-IN ist eine nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Republik Südafrika (RSA). Das Unternehmen bietet:
- Geschäftsprozess-Outsourcing (BPO) für Kunden aus dem privaten und öffentlichen Sektor
- Dienstleistungen zur Beitreibung von Forderungen
- Unterstützung bei kreditbezogenen Herausforderungen für große Institutionen und kleine Unternehmen
1.4
Für weitere Informationen über Debt-IN besuchen Sie bitte
www.debt-in.co.za.
2. Zweck dieses Handbuchs
2.1
Dieses Handbuch erleichtert die Anforderung von Informationen, die für die Ausübung oder den Schutz von
jedes Recht nach PAIA. Ersuchen können in begründeten Fällen eingeschränkt werden.
2.2
Wenn eine öffentliche Stelle einen Antrag stellt, muss sie im öffentlichen Interesse handeln. Wenn ein Antrag gestellt wird
im Sinne des PAIA müssen die angeforderten Informationen freigegeben werden, es sei denn, das Gesetz sieht vor, dass die
Die Informationen dürfen oder müssen nicht veröffentlicht werden.
2.3
Die Anträge müssen nach den im Gesetz vorgeschriebenen Verfahren eingereicht werden und können
vorbehaltlich der geltenden Gebühren.
3. Erforderliche Informationen im Sinne von Abschnitt 51(1)(a) des Gesetzes
Details zum Unternehmen
- Eingetragener Firmenname: Debtin Consultants (Pty) Ltd t/a Custom Connect SA
- Registrierungsnummer: 2008/003683/07
- Anschrift: Zweiter Stock Silveroaks, 14 Silverton Road, Musgrave, 4001
- Telefon: 087 3515 109
Wichtige Kontakte
Geschäftsführender Direktor
- Mark Essey
- Telefon: 087 3515 109
- E-Mail: mark.essey@customconnect.com
Informationsbeauftragter/Datenschutzbeauftragter
- Mark Essey
- Telefon: 087 3515 109
- E-Mail: mark.essey@customconnect.com
Compliance-Beauftragter
- Varesha Munsamy
- Telefon: 087 351 5109
- E-Mail: securityofficer@customconnect.com
4. Leitfaden der Südafrikanischen Menschenrechtskommission (SAHRC)
4.1
Die SAHRC hat einen Leitfaden veröffentlicht, der erklärt, wie man Zugang zu Informationen privater Einrichtungen erhält.
die die Rechte einer Person beeinträchtigen können.
4.2
Der Leitfaden kann bei der SAHRC oder über deren Website unter folgenden Angaben angefordert werden:
- Physische Adresse: Woodmead North Office Park, 54 Maxwell Drive, Woodmead, Johannesburg, 2191
- Telefon: +27 11 484 8300
- Fax: +27 11 484 0582
- E-Mail: enqueries@inforegulator.org.za
- Website: www.sahrc.org.za
5. Arten von Aufzeichnungen
5.1 Aufzeichnungen im Sinne der Gesetzgebung
- Gesetz über die grundlegenden Beschäftigungsbedingungen 75 von 1997
- Broad-Based Black Economic Empowerment Act 53 von 2003
- Unternehmensgesetz 71 von 2008
- Gesetz über die Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten 130 von 1993
- Urheberrechtsgesetz 98 von 1978
- Gesetz über elektronische Kommunikation 36 von 2005
- Gesetz über elektronische Kommunikation und elektronischen Geschäftsverkehr 25 von 2002
- Gesetz zur Gleichbehandlung in der Beschäftigung 55 von 1998
- Gesetz über die Finanzermittlungsstelle 38 von 2001
- Einkommensteuergesetz 58 von 1962
- Gesetz zur Änderung der Gesetze über geistiges Eigentum 38 von 1997
- Gesetz über Arbeitsbeziehungen 66 von 1995
- Nationales Kreditgesetz 34 von 2005
- Gesetz über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 85 von 1993
- Gesetz zur Förderung des Zugangs zu Informationen 2 von 2000
- Gesetz zur Förderung der Gleichstellung und zur Verhinderung von ungerechter Diskriminierung 4 aus dem Jahr 2000
- Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten 4 von 2013
- Gesetz über die Entwicklung von Fertigkeiten 97 von 1998
- Gesetz über Abgaben für die Entwicklung von Fertigkeiten 9 von 1999
- Gesetz über die Steuerverwaltung 28 von 2011
- Warenzeichengesetz 194 von 1993
- Gesetz 63 von 2001 über die Arbeitslosenversicherung
- Gesetz über die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung 4 von 2002
- Gesetz über die Mehrwertsteuer 89 von 1991
- Alle anderen geltenden Rechtsvorschriften
5.2 Frei verfügbare Aufzeichnungen
Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Handbuchs wurde noch keine Bekanntmachung im Staatsanzeiger veröffentlicht, in der die Identifizierung von
Datensätze, die bei Debt-IN frei verfügbar sind.
5.3 Sonstige Aufzeichnungen
5.3.1 Personalakten
- Vom Personal bereitgestellte persönliche Aufzeichnungen
- Von Dritten zur Verfügung gestellte Aufzeichnungen über das Personal
- Arbeitsverträge und Beschäftigungsbedingungen
- Interne Bewertungsunterlagen
- Korrespondenz mit dem Personal
- Schulungspläne und -materialien
5.3.2 Kundenbezogene Aufzeichnungen
- Von Kunden bereitgestellte Aufzeichnungen
- Von Dritten bereitgestellte Aufzeichnungen
- Transaktions- und Betriebsaufzeichnungen in Bezug auf die Kunden
5.3.3 Unternehmensaufzeichnungen
- Finanzielle Aufzeichnungen
- Operative Aufzeichnungen
- Datenbanken
- Datensätze der Informationstechnologie
- Marketingunterlagen
5.3.4 Interne Korrespondenz
- Produktaufzeichnungen
- Gesetzliche Aufzeichnungen
- Interne Richtlinien und Verfahren
- Aufzeichnungen im Besitz von Beamten des Organs
5.3.5 Aufzeichnungen anderer Parteien
- Personal- oder Kundendaten, die von anderen Parteien gehalten werden
- Vertragsunterlagen zu Lieferanten, Auftragnehmern und Verkäufern
- Aufzeichnungen über Tochtergesellschaften, Joint Ventures und Dienstleistungsunternehmen
5.4 Automatisch verfügbare Datensätze
Die folgenden Unterlagen sind ohne formellen PAIA-Antrag erhältlich:
- Newsletters
- Broschüren
- Prospekte/Broschüren
- Andere öffentliche Literatur
6. Gründe für die Ablehnung
Der Zugang zu Aufzeichnungen kann verweigert werden, wenn dies nach dem Gesetz gerechtfertigt ist, einschließlich wenn die Aufzeichnungen enthalten:
- Persönliche Informationen über Einzelpersonen
- Bestimmte kommerzielle Informationen
- Vertrauliche Informationen
- Privilegierte Informationen
7. Verfahren zur Beantragung von Akteneinsicht
- Der Antragsteller muss das vorgeschriebene PAIA-Antragsformular ausfüllen.
- Das Formular ist einzureichen bei
securityofficer@customconnect.com. - Das Formular kann beim Compliance Officer angefordert werden oder ist erhältlich als PAIA-Formular J752C.
- Wird der Antrag im Namen einer anderen Person gestellt, muss eine Vollmacht vorgelegt werden.
- Der Compliance-Beauftragte teilt mit, ob Antragsgebühren zu entrichten sind.
- Eine Entscheidung wird innerhalb von 30 Arbeitstagen mitgeteilt, oder es kann eine Verlängerung um weitere 30 Tage beantragt werden.
8. Nicht gefundene oder nicht vorhandene Datensätze
8.1
Wenn der angeforderte Datensatz nicht gefunden werden kann oder nicht existiert, benachrichtigt das Unternehmen den Antragsteller
durch eine eidesstattliche Erklärung oder eine Bestätigung, dass sie die Aufzeichnungen nicht finden kann.
8.2
Das Unternehmen wird auch die Schritte erläutern, die unternommen wurden, um den Eintrag zu finden. Wenn der Datensatz später gefunden wird,
Der Zugang wird gewährt, sofern er nicht gesetzlich verboten ist.
9. Verfügbarkeit des Handbuchs
Dieses Handbuch ist verfügbar:
- Zur Einsichtnahme am Sitz von Debt-IN
- Auf der Website des Unternehmens:
www.debt-in.co.za - Per E-Mail-Anfrage an
securityofficer@customconnect.com
